Gesetzeskunde · Berufsrecht · HP-Intensivskript
Kapitel 1 · Grundgesetz HP
Heilpraktikergesetz
Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung, vom 17.02.1939 — paragraphenweise
Einordnung
Das HeilprG ist mit nur wenigen, sehr knapp gefassten Paragraphen die zentrale Erlaubnisnorm des Berufs. Es sagt nicht im Detail, was ein HP darf oder nicht darf — es regelt nur die Erlaubnispflicht und den Straftatbestand bei unbefugter Ausübung. Die konkreten Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung stehen in der 1. Durchführungsverordnung (DVO) — eigenes Kapitel. Viele Prüfungsskripte werfen HeilprG und DVO in einen Topf ("laut HeilprG darf der HP keine Geburtshilfe leisten") — das ist eine verbreitete Vereinfachung. Sauber getrennt betrachtet:
§ 1 HeilprG — Erlaubnispflicht & Begriffsbestimmung
AbsatzInhalt
Abs. 1Wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt bestallt (approbiert) zu sein, bedarf dazu der Erlaubnis.
Abs. 2Definiert "Ausübung der Heilkunde": jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen — auch wenn sie im Dienste anderer ausgeübt wird. Bewusst weit gefasste Definition!
§ 1 Abs. 2 ist die Standarddefinition, die in mündlichen Prüfungen abgefragt wird: "Was ist Ausübung der Heilkunde im Sinne des HeilprG?" → auswendig können! Die Definition erfasst auch Feststellung (Diagnostik) — nicht nur Behandlung.
§ 2 HeilprG — Ermächtigungsgrundlage
§ 2 ermächtigt(e) den zuständigen Minister zum Erlass von Durchführungsverordnungen. Auf dieser Grundlage wurde die 1. DVO zum HeilprG erlassen, die die eigentlichen Erlaubnisvoraussetzungen enthält (siehe eigenes Kapitel).
§§ 3–4 HeilprG — Übergangsvorschriften
Historische Übergangsregelungen für Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes 1939 bereits die Heilkunde ausübten. Für die heutige Praxis und Prüfung ohne Bedeutung — wird gelegentlich als Distraktor in Prüfungsfragen genutzt ("§ 3 HeilprG regelt die Meldepflicht" → falsch, das ist eine reine Übergangsvorschrift von 1939).
§ 5 HeilprG — Straftatbestand
§ 5 HeilprG: Wer die Heilkunde ausübt, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Das ist der klassische Straftatbestand der "unbefugten Heilkundeausübung" (umgangssprachlich "Kurpfuscherei").
Was tatsächlich im HeilprG steht — und was nicht
Im HeilprG selbst geregelt ✓
Erlaubnispflicht für die Heilkundeausübung (§ 1 Abs. 1)
Weite Definition "Ausübung der Heilkunde" (§ 1 Abs. 2)
Ermächtigung zum Erlass der DVO (§ 2)
Strafvorschrift bei unbefugter Ausübung (§ 5)
NICHT im HeilprG, sondern in anderen Gesetzen ✗
Erlaubnisvoraussetzungen (Alter, Schulabschluss, Prüfung) → 1. DVO
Geburtshilfeverbot außer Notfall → § 4 Hebammengesetz (vorbehaltene Tätigkeit)
Zahnheilkundeverbot → § 1 ZHG (Approbationsvorbehalt für Zahnärzte)
Meldepflichten, Behandlungsverbote bei Infektionskrankheiten → IfSG
Patientenrechte, Aufklärung, Dokumentation → BGB
Datenschutz → DSGVO
Werbebeschränkungen → HWG
Klassische mündliche Prüfungsfalle: "Wo steht das Geburtshilfeverbot für den HP?" Die naheliegende, aber unpräzise Antwort ist "im HeilprG". Sauberer: Das HeilprG selbst verbietet nichts Konkretes — die Geburtshilfe ist als vorbehaltene Tätigkeit nach § 4 Hebammengesetz Hebammen und Ärzten vorbehalten (Ausnahme: Notfall), und die Zahnheilkunde ist nach § 1 ZHG approbierten Zahnärzten vorbehalten. Der HP darf diese Bereiche schlicht nicht betreten, weil sie durch eigene Berufsgesetze anderen Berufsgruppen exklusiv zugewiesen sind — nicht weil das HeilprG es wörtlich verbietet. Wer diese Feinheit in der mündlichen Prüfung sauber erklären kann, hebt sich deutlich ab.
Historische Einordnung
Das HeilprG stammt aus der NS-Zeit (1939) und wurde ursprünglich erlassen, um die bis dahin freie Kurierfreiheit (aus der Gewerbeordnung von 1869/1871) einzuschränken und die Ausübung der Heilkunde durch Nicht-Ärzte kontrollierbar zu machen. Trotz der historischen Herkunft gilt es bis heute als geltendes Bundesrecht fort — das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit wiederholt bestätigt (u.a. Beschluss von 2004 zur Berufsfreiheit nach Art. 12 GG).
Rechtsnatur
Bundesgesetz, gilt bundesweit einheitlich. Die Erlaubnis nach § 1 gilt daher bundesweit — unabhängig davon, welches Bundesland sie erteilt hat.
Erlaubnisarten
Vollheilpraktiker (uneingeschränkte Erlaubnis) und sektorale Erlaubnis, z.B. "Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie" (§ 1 Abs. 2 analog, entwickelt durch Rechtsprechung, nicht im Gesetzestext selbst benannt).
Grundrechtsbezug
Die Erlaubnispflicht ist ein Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG), gerechtfertigt durch den Schutz der Volksgesundheit (überragend wichtiges Gemeinschaftsgut).
Kapitel 2 · Durchführungsverordnung
1. DVO zum HeilprG
Erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom 18.02.1939 — vollständig, paragraphenweise
Die 1. DVO ist die eigentliche "Gebrauchsanweisung" zum HeilprG: Sie regelt, wer die Erlaubnis bekommt und wie das Verfahren abläuft. Erlassen auf Grundlage des § 2 HeilprG (heute § 7 HeilprG a.F. je nach Zählung der Fundstelle). Zahlreiche Absätze wurden im Laufe der Jahrzehnte aufgehoben oder sind "zeitlich abgelaufen" (reine 1939er-Übergangsfristen) — die im Folgenden dargestellten Absätze sind die heute noch geltenden Kernvorschriften.
§ 1 DVO — historisch überholt
§ 1 räumte Personen, die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits Heilkunde ausübten, eine Frist bis zum 1. April 1939 ein, sich zur Erlaubniserteilung anzumelden. Diese Vorschrift ist heute zeitlich abgelaufen und ohne praktische Bedeutung — beliebter Distraktor in Prüfungen ("§ 1 der DVO regelt die Behandlungsverbote" → falsch).
§ 2 DVO — Versagensgründe (die Kernnorm!)
§ 2 Abs. 1 zählt auf, wann die Erlaubnis NICHT erteilt wird. Das ist die wichtigste Norm der gesamten DVO für die Prüfung:
BuchstabeVersagensgrundMerkmal
a)Antragsteller hat das 25. Lebensjahr noch nicht vollendetMindestalter 25 Jahre
d)Kein Nachweis mindestens abgeschlossener Volksschulbildung= heutiger Hauptschulabschluss. Keine medizinische Ausbildung nötig!
f)Fehlende sittliche Zuverlässigkeit — insbesondere bei schweren strafrechtlichen oder sittlichen VerfehlungenFührungszeugnis wird geprüft
g)Fehlende gesundheitliche Eignung: körperliches Leiden, Schwäche der geistigen/körperlichen Kräfte oder eine Sucht, die die Berufsausübung ausschließtÄrztliches (Gesundheits-)Zeugnis erforderlich
i)Die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Antragsteller eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würdeDie eigentliche "HP-Prüfung" (amtsärztliche Überprüfung) — schriftlich + mündlich-praktisch
Die Buchstaben b, c, e, h wurden im Laufe der Zeit aufgehoben bzw. sind außer Kraft (u.a. frühere Anforderungen an Staatsangehörigkeit). In Prüfungen wird gern gefragt, was nicht Voraussetzung ist: keine abgeschlossene Berufsausbildung, keine deutsche Staatsangehörigkeit zwingend (EU-rechtlich überholt), keine Kenntnisse "alternativer" Heilmethoden im Speziellen nachzuweisen.
§ 3 DVO — Verfahren
Über den Antrag entscheidet die untere Verwaltungsbehörde (in der Praxis meist das Gesundheitsamt bzw. die Kreisverwaltung) im Benehmen mit dem Gesundheitsamt. "Im Benehmen" bedeutet: Anhörung/Abstimmung, aber keine Bindungswirkung wie bei "im Einvernehmen".
§ 4 DVO — Gutachterausschuss
Für die Überprüfung nach § 2 Abs. 1 lit. i kann ein Gutachterausschuss gebildet werden. Zusammensetzung:
Vorsitz
1 Vorsitzender — darf weder Arzt noch Heilpraktiker sein (neutrale Verwaltungsperson)
Ärzte
2 Ärzte als Beisitzer
Heilpraktiker
2 Heilpraktiker als Beisitzer
Amtszeit
Berufung für die Dauer von 2 Jahren
Prüfungsklassiker: "Aus wie vielen Personen besteht der Gutachterausschuss und wer darf nicht Vorsitzender sein?" Antwort: 5 Personen (1 neutraler Vorsitz + 2 Ärzte + 2 Heilpraktiker); der Vorsitzende darf weder Arzt noch Heilpraktiker sein.
Was die DVO NICHT (mehr) regelt — eine verbreitete Fehlvorstellung
In vielen älteren Skripten liest man, die 1. DVO würde in § 1 Abs. 2 ausdrücklich Geburtshilfe, Zahnheilkunde und "Umherziehen" verbieten. Der heute geltende, bereinigte Verordnungstext enthält diese Aufzählung so nicht mehr — die entsprechenden Passagen wurden gestrichen bzw. sind überholt. Die Verbote existieren trotzdem faktisch fort, aber über andere Rechtsgrundlagen: Geburtshilfe über § 4 Hebammengesetz, Zahnheilkunde über § 1 ZHG, das Verbot des "Umherziehens" wird heute überwiegend aus dem Erlaubnisvorbehalt und der ortsgebundenen Niederlassungspraxis abgeleitet. Wer in der mündlichen Prüfung gefragt wird "steht das wortwörtlich in der DVO?", antwortet souverän: "Die Verbote bestehen im Ergebnis fort, ihre Rechtsgrundlage liegt heute in den jeweiligen berufsrechtlichen Spezialgesetzen."
Antrag auf HP-Erlaubnis — Übersicht der einzureichenden Unterlagen
Antrag bei der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde (Gesundheitsamt/Kreisverwaltung des Wohnorts)
Geburtsurkunde / Identitätsnachweis
Polizeiliches Führungszeugnis (Nachweis sittlicher Zuverlässigkeit)
Ärztliches Gesundheitszeugnis (gesundheitliche Eignung, oft nicht älter als 3 Monate)
Nachweis Hauptschulabschluss (oder gleichwertiger Abschluss)
Anmeldung zur amtsärztlichen Überprüfung (schriftlicher Teil: Multiple-Choice-Test; mündlich-praktischer Teil: Einzel- oder Gruppenprüfung vor dem Amtsarzt)
Kapitel 3 · HP-Erlaubnis
Erlaubnis — Umfang & Grenzen
Was der HP darf, was verboten ist — Untersuchungsverfahren, Arzneimittel, Abrechnungsrecht
Umfang der HP-Erlaubnis
Die allgemeine HP-Erlaubnis gilt bundesweit — sie ist NICHT auf das Bundesland beschränkt, in dem sie erteilt wurde. Ausübung der Heilkunde im Umherziehen ist jedoch verboten.
Die HP-Erlaubnis berechtigt zur Anwendung schulmedizinischer UND alternativmedizinischer Methoden — sie schließt Schulmedizin NICHT aus! Der HP darf grundsätzlich alle Methoden anwenden, die er tatsächlich beherrscht — für bestimmte Verrichtungen bestehen gesetzliche Verbote bzw. Vorbehalte anderer Berufsgesetze.
Erlaubte Untersuchungsverfahren
VerfahrenHP erlaubt?Begründung
Palpation (Abtasten), Perkussion, Auskultation✓ ErlaubtKlassische körperliche Untersuchung
Rektale/digitale Untersuchung✓ ErlaubtKörperliche Untersuchung, kein gesetzliches Verbot
Inspektion Mundhöhle✓ ErlaubtNur Inspektion — NICHT Behandlung von Zahnkrankheiten!
Kapillarblutentnahme, venöse Blutentnahme✓ ErlaubtInkl. bei Schwangeren
Bestimmung der Sehschärfe✓ ErlaubtNicht-invasive Prüfung
Palpation Leistenlymphknoten, Leistenhernie✓ ErlaubtKörperliche Untersuchung
Untersuchung der Hoden✓ ErlaubtKörperliche Untersuchung
Ultraschall (Sonographie)✓ ErlaubtKein Verbot — technisches Hilfsmittel (keine Strahlung)
Augenspiegelung (Ophthalmoskopie)✓ ErlaubtKein gesetzliches Verbot! Nur Kompetenzfrage.
Röntgenuntersuchung✗ VerbotenStrahlenschutzgesetz — braucht spezielle Zulassung
Szintigrafie✗ VerbotenRadioaktive Strahlung — verboten
Prüfungsfalle Ultraschall: Sonographie ist dem HP ERLAUBT (kein Strahlenschutzproblem). Röntgen ist VERBOTEN. Augenspiegelung ist erlaubt! Die Frage "Was ist verboten?" → nur Röntgen/Szintigrafie aus dieser Liste. "Was ist erlaubt?" → Rektale Untersuchung, Sonographie, Augenspiegelung, Hoden-Untersuchung, alle physikalischen Untersuchungen.
Arzneimittel und Heilmittel
HP darf verordnen / anwenden
Apothekenpflichtige (nicht verschreibungspflichtige) Arzneimittel
Nicht verschreibungspflichtige Homöopathika
Procain/Lidocain bis 2% intrakutan zur Neuraltherapie (apothekenpflichtig, nicht Rx! — HP darf ANWENDEN, nicht "verschreiben" im ärztlichen Sinne)
Opium ab D6, Papaver somniferum (Schlafmohn) ab D4 in homöopathischer Verdünnung (apothekenpflichtig, nicht Rx!)
Epinephrin + Dexamethason — darf HP bei Anaphylaxie nach Neuraltherapie anwenden (und in geringer Menge vorhalten) — aber nicht allgemein verschreiben
HP darf NICHT verordnen
Verschreibungspflichtige Medikamente (Rx-Pflicht, § 48 AMG)
Betäubungsmittel (BtMG) — keine BtM-Rezeptbefugnis
PrEP (Präexpositionsprophylaxe gegen HIV) — verschreibungspflichtig
Röntgenstrahlen / radioaktive Substanzen
Was der HP NICHT darf
Geburtshilfe
Verboten außer im Notfall (§ 4 Hebammengesetz — vorbehaltene Tätigkeit). Ab Beginn der Wehen + gesamtes Wochenbett = Hebamme/Arzt!
Zahn-/Kieferkrankheiten
Verboten (§ 1 ZHG)! Auch Zahnfleischerkrankungen, Parodontitis, Verletzungen im Mund. Nur habituelle Aphten / Mundsoor außerhalb Zahnbereich = toleriert.
Röntgen
Verboten! Röntgenstrahlen erfordern Zulassung nach Strahlenschutzgesetz. Gilt auch für Szintigrafie.
Verschreibungspflichtige Medikamente
Dürfen nicht verordnet werden. Procain und Homöopathika sind keine Rx-Mittel — sie sind apothekenpflichtig, aber nicht verschreibungspflichtig. Der HP darf sie anwenden.
Bezeichnung "Psychotherapeut"
Berufsbezeichnung darf HP nicht führen (Psychotherapeutengesetz) — psychische Störungen behandeln ist aber erlaubt!
Bluttransfusionen
Verboten — Transfusionsgesetz. HP darf keine Blutprodukte transfundieren.
Organtransplantationen
Verboten — Transplantationsgesetz (TPG).
Impfungen
Impfstoffe sind verschreibungspflichtig → HP darf grundsätzlich nicht impfen. Ausnahme: Eigenbluttherapie und andere nicht-verschreibungspflichtige Injektionen.
Meldepflichtige Erkrankungen behandeln
§ 24 IfSG: Behandlungsverbot für die in § 6 genannten Erkrankungen (eigenes Kapitel).
GKV-Abrechnung
HP kann in der Regel nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung tätig werden (Rechtsgrundlage GKV: SGB V).
Amtliche Atteste
HP darf keine Zeugnisse/Bescheinigungen für gesetzlich vorgeschriebene Zwecke ausstellen — z.B. keine Fahrtauglichkeitsatteste, keine AU-Bescheinigung für die Krankenkasse.
Was der HP vor Tätigkeitsaufnahme der Behörde melden muss
Vor Tätigkeitsaufnahme der zuständigen Behörde vorzulegen: (1) Anschrift der geplanten Niederlassung und (2) die Erlaubnis nach dem HeilprG. NICHT verpflichtend: Berufsverband-Mitgliedschaft, Privathaftpflichtversicherung (dringend empfohlen, aber keine gesetzliche Pflicht!). Kein Pflichtmitglied in einem Berufsverband (z.B. BDH, VUH)!
Kapitel 4 · HP-Grenzen
Behandlungsverbote HP
Was der HP grundsätzlich nicht behandeln darf — Überblick über alle Rechtsgrundlagen
Behandlungsverbote — Übersicht nach Rechtsgrundlage
RechtsgrundlageVerbotene Bereiche
§ 4 HebammengesetzGeburtshilfe (außer Notfall) — vorbehaltene Tätigkeit für Hebammen/Ärzte (eigenes Kapitel)
§ 1 ZHGMund-Zahn-Kieferkrankheiten — approbierten Zahnärzten vorbehalten (eigenes Kapitel)
IfSG § 24Namentlich meldepflichtige Infektionskrankheiten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 IfSG) — eigenes Kapitel
StrahlenschutzgesetzRöntgen, Szintigrafie, ionisierende Strahlung
PsychotherapeutengesetzBezeichnung "Psychotherapeut" — aber HP darf psychische Störungen behandeln!
PsychKG / UnterbringungsrechtZwangsunterbringung — nur Gericht kann das beschließen (eigenes Kapitel)
AMG/BtMGVerordnung Rx-pflichtiger Arzneimittel und Betäubungsmittel (eigenes Kapitel)
Zahn-/Mundbehandlung — wo genau ist die Grenze?
Das ZHG reserviert die "Ausübung der Zahnheilkunde" — also die Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten als solcher — approbierten Zahnärzten. Was genau darunter fällt, muss im Einzelfall abgegrenzt werden:
Verboten (Zahnheilkunde i.S. des ZHG)
Parodontitis (Zahnbetterkrankung)
Gingivitis (Zahnfleischentzündung)
Karies und Zahnbehandlung jeder Art
Kieferkrankheiten, Kiefergelenksstörungen
Verletzungen im Kiefer-/Zahnbereich
Erlaubt — kein originärer Zahnarztbereich
Habituelle Aphten — Schleimhautläsionen, keine Zahnkrankheit im Sinne des ZHG → in HP-Prüfungen als erlaubt gewertet
Mundsoor (Candida) — Pilzinfektion der Mundschleimhaut, keine Zahnkrankheit → in HP-Prüfungen als erlaubt gewertet
Inspektion der Mundhöhle — reine Besichtigung ist erlaubt
Systemische Erkrankungen mit oraler Manifestation (z.B. Lupus, M. Crohn) → HP darf die Grundkrankheit behandeln
Eselsbrücke: "Zähne und Kiefer = Zahnarzt. Schleimhaut und Systemerkrankungen = HP möglich." — Aphten und Mundsoor sind Schleimhauterkrankungen, keine Zahnerkrankungen. In der HP-Prüfung wird diese Grenze abgefragt.
Heilkunde im Umherziehen
Die Ausübung der Heilkunde im Umherziehen (ohne feste Praxisniederlassung, ambulantes "Umherziehen" von Ort zu Ort) gilt für alle HP als unzulässig — es gibt keine Ausnahmen und keine Bundesland-Unterschiede. Rechtsgrundlage ist heute überwiegend der Erlaubnisvorbehalt in Verbindung mit der ortsgebundenen Überwachungspraxis der Gesundheitsämter, nicht mehr ein expliziter DVO-Wortlaut (siehe Kapitel "1. DVO").
Verboten — weil Zahnheilkunde: Zahnfleischentzündungen, Verletzungen im Mund, Parodontitis. Erlaubt — weil keine Zahnkrankheit im Sinne des ZHG: Habituelle Aphten und Mundsoor (Candida) sind Schleimhauterkrankungen, nicht Erkrankungen der Zähne oder des Kiefers — der HP darf sie behandeln.
Kapitel 5 · Infektionsschutzgesetz
IfSG — Meldepflicht §§ 6–9
Wer meldet was, wie und mit welchem Inhalt — alle meldepflichtigen Krankheiten und Erreger für die HP-Prüfung
§ 8 IfSG — Wer ist meldepflichtig?
Meldepflichtige Personen (§ 8 IfSG)
Ärzte (feststellender Arzt)
Heilpraktiker
Leiter von Laboratorien / Untersuchungsstellen
Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen (§ 34)
Tierärzte (bestimmte Zoonosen)
Leiter von Einrichtungen (Kitas, Schulen, Heime)
NICHT meldepflichtig
Eltern erkrankter Kinder
Der Patient selbst
Not- und Rettungsdienst
Pflegepersonal (ohne Diagnoserecht)
Meldung erfolgt unverzüglich (spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis) an das zuständige Gesundheitsamt — nicht ans RKI, nicht ans Paul-Ehrlich-Institut!
§ 6 IfSG — Meldepflichtige Krankheiten (Arztmeldepflicht) — AUSWENDIG LERNEN!
§ 6 IfSG ist prüfungsrelevant — diese Liste musst du auswendig können! Merkhilfe: Nimm die ersten 2–3 Buchstaben jeder Krankheit und singe sie zur Melodie von "Alle meine Entchen": Bo, Cho, Di — Hum, Hep, HUS — Hä-mor-rhag, Keuch, Mas — Men, Milz, Mumps, Pest, Polio — Röt, Toll, Typh-Par, Wind — Zoo-Cov-Pox!
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 — Namentlich: Verdacht + Erkrankung + TodKürzel
BotulismusBo
CholeraCho
DiphtherieDi
Humane spongiforme Enzephalopathie (HSE) — außer familiär-hereditären FormenHum
Akute Virushepatitis (A, B, C, D, E)Hep
Hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS) — enteropathischHUS
Virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (Ebola, Lassa, Marburg …)Hä
Keuchhusten (Pertussis)Keuch
MasernMas
Meningokokken-Meningitis oder -SepsisMen
Milzbrand (Anthrax)Milz
MumpsMumps
PestPest
PoliomyelitisPolio
Röteln einschließlich RötelnembryopathieRöt
TollwutToll
Typhus abdominalis oder ParatyphusTyph
Windpocken (Varizellen)Wind
Zoonotische InfluenzaZoo
COVID-19 (Coronavirus-Krankheit-2019)Cov
Orthopockenviren (z.B. Mpox/Affenpocken)Pox
§ 6 Abs. 1 Nr. 1a — Nur Erkrankung + Tod (kein Verdacht!)
Behandlungsbedürftige Tuberkulose — auch ohne Erregernachweis. Zusätzlich: Behandlungsabbruch oder -verweigerung meldepflichtig!TBC
Clostridioides-difficile-Infektion mit klinisch schwerem VerlaufC.diff
§ 6 Abs. 1 Nr. 2–5 — Sonstige meldepflichtige Tatbestände
Mikrobiell bedingte Lebensmittelvergiftung / akute infektiöse Gastroenteritis — wenn Lebensmittelpersonal betroffen (§ 42) ODER ≥2 Personen mit epidemischem Zusammenhang§6 Nr.2
Impfkomplikationen — Verdacht auf über übliches Ausmaß hinausgehende Schädigung nach Schutzimpfung§6 Nr.3
Tollwutverdächtige Tierverletzung — Biss oder Berührung eines tollwutkranken/-verdächtigen Tieres§6 Nr.4
Bedrohliche übertragbare Krankheit — Auffangtatbestand für nicht anderweitig erfasste Seuchenlagen§6 Nr.5
Merkhilfe § 6 — singe zur Melodie "Alle meine Entchen" in Silben: "Bo-Cho-Di — Hum-Hep-HUS — Hä-mor-rhag-Keuch-Mas — Men-Milz-Mumps-Pest-Pol — Röt-Toll-Typh-Wind — Zoo-Cov-Pox". Übe es, bis du keinen einzigen vergisst — denn in der Prüfung kommt gerne eine Kombinationsfrage wo EINE Erkrankung fehlt oder falsch eingeschlossen ist.
§ 7 IfSG — Meldepflichtige Erreger (Labormeldepflicht)
§ 7 betrifft primär die Labormeldepflicht — der HP muss diese Liste nicht auswendig können, sollte aber wissen: wenn eine Erkrankung genannt wird, ob der Erreger in § 7 steht. Besonders prüfungsrelevant: Erreger die in § 7 stehen aber NICHT in § 6, und Erreger die nur nichtnamentlich gemeldet werden.
Erreger (§ 7 Abs. 1 — namentlich, Labormeldung)Klinische Erkrankung
Adenoviren (nur Konjunktivalabstrich!)Keratoconjunctivitis epidemica
Bacillus anthracisMilzbrand
Bordetella pertussis / parapertussisKeuchhusten
Campylobacter sp. (darmpathogen)Campylobacter-Enteritis
Clostridium botulinum / ToxinBotulismus
Corynebacterium spp. (toxinbildend)Diphtherie
EHEC (E. coli, enterohämorrhagisch)HUS, Blutdurchfall
FSME-VirusFrühsommer-Meningoenzephalitis
Hepatitis-A- bis E-VirusHepatitis A–E
Influenzaviren (nur Direktnachweis)Grippe
Legionella sp.Legionellose (Legionärskrankheit)
Masernvirus / MumpsvirusMasern / Mumps
Mycobacterium tuberculosis/bovisTuberkulose
Neisseria meningitidis (nur Liquor/Blut)Meningokokken-Meningitis/Sepsis
Norovirus / RotavirusVirale Gastroenteritis
Plasmodium spp.Malaria
PoliovirusPoliomyelitis
RubellavirusRöteln
Salmonella Typhi / Paratyphi / sonstigeTyphus / Paratyphus / Salmonellose
Varizella-Zoster-VirusWindpocken / Gürtelrose
Yersinia pestisPest
§ 7 Abs. 3 — Nichtnamentlich (anonym, per Fallcode) meldepflichtige ErregerKlinische Erkrankung
HIV (Humanes Immundefizienz-Virus)HIV-Infektion / AIDS
Treponema pallidumSyphilis (Lues)
Neisseria gonorrhoeaeGonorrhoe (Tripper)
Echinococcus sp.Echinokokkose
Toxoplasma gondii (nur konnatale Infektion)Toxoplasmose beim Neugeborenen
Chlamydia trachomatis (Serotypen L1–L3)Lymphogranuloma venereum
Prüfungs-Highlights § 7 vs. § 6: (1) Malaria (Plasmodium) steht in § 7 — aber NICHT in § 6! Trotzdem Behandlungsverbot für HP. (2) HIV, Syphilis, Gonorrhoe stehen in § 7 Abs. 3 — also nur nichtnamentlich! (3) FSME und Legionellen stehen in § 7, nicht in § 6. (4) Norovirus, Rotavirus, Salmonellen (sonstige) in § 7 — kein Behandlungsverbot für HP! (5) Keratoconjunctivitis epidemica (Adenoviren, nur Konjunktivalabstrich) steht in § 7 — Behandlungsverbot trotzdem vorhanden!
§ 9 IfSG — Inhalt der namentlichen Meldung
Während §§ 6/7 regeln, was gemeldet werden muss, und § 8, wer meldet, legt § 9 fest, welche Angaben eine namentliche Meldung konkret enthalten muss. Für die HP-Prüfung reicht ein Überblick über die wichtigsten Angabenkategorien:
Personendaten
Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung
Medizinische Angaben
Diagnose bzw. Verdachtsdiagnose, Tag der Erkrankung/Diagnose, ggf. Tag des Todes, wahrscheinliche Infektionsquelle
Kontextangaben
Tätigkeit in Gemeinschaftseinrichtungen (§ 33) bzw. Lebensmittelbereich (§ 42), Blut-/Organ-/Gewebespende in den letzten 6 Monaten
Meldende Person
Name, Anschrift, Telefonnummer des Meldenden (also z.B. des HP)
§ 9 Abs. 3: Die namentliche Meldung muss unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung erfolgen — an das für den Aufenthalt des Betroffenen zuständige Gesundheitsamt. Eine Meldung darf wegen einzelner fehlender Angaben nicht verzögert werden — fehlende Angaben werden nachgereicht!
Meldung Masern — Prüfungsdetails als Beispiel
Was gemeldet wird
Klinischer Verdacht + Erkrankung + Tod. Auch Verdacht allein!
An wen
Zuständiges Gesundheitsamt — nicht RKI, nicht Paul-Ehrlich-Institut!
Wann
Unverzüglich = innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis
Wie
Namentlich — nicht anonymisiert! Name des Patienten wird gemeldet.
Kapitel 6 · IfSG
IfSG — Behandlungsverbote & Gemeinschaftseinrichtungen
§§ 24, 34, 42, 43 IfSG — welche Infektionskrankheiten der HP nicht behandeln darf, und was in Kitas, Schulen und der Lebensmittelbranche gilt
§ 24 IfSG — das Behandlungsverbot für Heilpraktiker
§ 24 IfSG: Heilpraktiker dürfen die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 IfSG genannten namentlich meldepflichtigen Krankheiten nicht behandeln. Das Behandlungsverbot gilt auch bei Verdacht!
Grundsatz: Behandlungsverbot = meldepflichtige Erkrankungen nach § 6 IfSG. ABER: Es gibt Erkrankungen mit Behandlungsverbot, die NICHT (nach § 6) meldepflichtig sind (z.B. Keratoconjunctivitis epidemica, Skabies, Impetigo — diese ergeben sich aus § 34). Und es gibt meldepflichtige Erkrankungen OHNE eigenständiges Extra-Verbot (Tuberkulose ist meldepflichtig — Behandlungsverbot besteht trotzdem, weil sie unter § 6 Abs. 1 Nr. 1a fällt). Die Listen sind nicht deckungsgleich.
Behandlungsverbot — JA / NEIN Tabelle
ErkrankungBehandlungsverbot HPMerkmale / Trick
Masern✓ VerbotenMeldepflichtig + behandlungsverboten
Mumps✓ VerbotenMeldepflichtig + behandlungsverboten
Keuchhusten (Pertussis)✓ VerbotenMeldepflichtig + behandlungsverboten
Tuberkulose✓ VerbotenMeldepflichtig + behandlungsverboten
Typhus abdominalis / Paratyphus✓ VerbotenMeldepflichtig + behandlungsverboten
Botulismus / Milzbrand✓ VerbotenMeldepflichtig + behandlungsverboten
Akute Virushepatitis B✓ VerbotenMeldepflichtig + behandlungsverboten
Malaria✓ VerbotenBehandlungsverbot — nicht immer als meldepflichtig bekannt!
Keratoconjunctivitis epidemica✓ VerbotenNicht nach § 6 meldepflichtig — Verbot ergibt sich aus § 34-Kontext! Spezialfall.
Impetigo contagiosa (Borkenflechte)✓ Verboten§ 34-Erkrankung, Behandlungsverbot
Skabies (Krätze)✓ Verboten§ 34-Erkrankung (Gemeinschaftseinrichtungen!)
Scharlach✓ VerbotenÜber § 34 erfasst ("Streptococcus pyogenes-Infektionen") — häufig fälschlich als "erlaubt" gelernt!
Herpes labialis✗ ErlaubtKEIN Behandlungsverbot — Herpes simplex Typ 1 = erlaubt!
Infektiöse Mononukleose✗ ErlaubtKEIN Behandlungsverbot
Ringelröteln✗ ErlaubtKEIN Behandlungsverbot (Parvovirus B19)
Verrucae vulgares (Warzen)✗ ErlaubtGewöhnliche Warzen, Dornwarzen = erlaubt
Tinea pedis (Fußpilz)✗ ErlaubtKEIN Behandlungsverbot
Madenwurmbefall (Oxyuriasis)✗ ErlaubtKEIN Behandlungsverbot
Multiple Sklerose, Angststörung, Colitis ulcerosa✗ ErlaubtKeine Infektionskrankheiten
Wichtige Korrektur zu vielen Lernzetteln: Scharlach wird oft pauschal als "kein Behandlungsverbot" gelernt. Da Scharlach unter § 34 IfSG als "Streptococcus pyogenes-Infektion" ausdrücklich für Gemeinschaftseinrichtungen erfasst ist, wird es in aktuellen Prüfungen zunehmend als Erkrankung mit Behandlungsrelevanz behandelt. Lerne beide Sichtweisen und achte in der konkreten Prüfungsfrage genau auf den Wortlaut ("meldepflichtig nach § 6" vs. "Tätigkeits-/Besuchsverbot nach § 34").
§ 34 IfSG — Gemeinschaftseinrichtungen (Kitas, Schulen, Heime)
§ 34 betrifft Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 IfSG (Kitas, Schulen, Heime, Ferienlager). Erkrankte oder krankheitsverdächtige Personen dürfen dort keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeit mit Kontakt zu den Betreuten ausüben; Betreute selbst dürfen die Einrichtung nicht besuchen — bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung nicht mehr zu befürchten ist.
§ 34 Abs. 1 IfSG — Tätigkeits-/Besuchsverbot bei diesen Erkrankungen
Cholera · Diphtherie · EHEC-Enteritis · virusbedingtes hämorrhagisches Fieber · Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis · Impetigo contagiosa · Keuchhusten · ansteckungsfähige Lungentuberkulose · Masern · Meningokokken-Infektion · Mumps · Paratyphus · Pest · Poliomyelitis · Skabies (Krätze) · Scharlach / sonstige Streptococcus-pyogenes-Infektionen · Shigellose · Typhus abdominalis · Virushepatitis A oder E · Windpocken · sowie Verlausung
§ 34 Abs. 2: "Ausscheider" bestimmter Erreger (Vibrio cholerae, Corynebacterium diphtheriae toxinbildend, Salmonella Typhi/Paratyphi, Shigella, EHEC) dürfen die Einrichtung nur mit Zustimmung des Gesundheitsamts betreten. § 34 Abs. 6: Die Leitung der Einrichtung muss das Gesundheitsamt unverzüglich benachrichtigen, wenn entsprechende Tatsachen bekannt werden — auch bei 2 oder mehr gleichartigen schweren Erkrankungen mit vermuteter gemeinsamer Ursache (Ausbruchsverdacht).
§ 42 IfSG — Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote im Lebensmittelbereich
Der "Lebensmittelparagraph": Personen, die an bestimmten Erkrankungen leiden oder bei denen der Verdacht besteht, dürfen beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel nicht tätig sein bzw. nicht beschäftigt werden, wenn sie dabei mit den Lebensmitteln in Berührung kommen.
Erfasste Krankheitsbilder
Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellose (bakterielle Ruhr), Salmonellose, sonstige akute infektiöse Gastroenteritis, Virushepatitis A oder E — jeweils bei Verdacht auf Erregerausscheidung
Betroffene Tätigkeiten
Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel (Fleisch, Milch, Eier u.ä.) mit direktem Kontakt
Praxisbezug für den HP
Der HP muss bei Patienten aus der Lebensmittelbranche gezielt nach der beruflichen Tätigkeit fragen — relevant für die Meldeangaben nach § 9
§ 43 IfSG — Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes
Wer erstmals im Lebensmittelbereich nach § 42 tätig werden will, muss vom Gesundheitsamt (oder einem vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt) mündlich und schriftlich über die Tätigkeits-/Beschäftigungsverbote nach § 42 belehrt werden und dies dem Arbeitgeber durch eine Bescheinigung nachweisen (Belehrung nicht älter als 3 Monate vor Tätigkeitsbeginn). Der Arbeitgeber muss die Belehrung danach alle 2 Jahre wiederholen und dokumentieren.
Prüfungsfalle: Diese Belehrung nach § 43 IfSG ist NICHT identisch mit einer allgemeinen Hygieneschulung und betrifft nicht die HP-Tätigkeit selbst, sondern Personen im Lebensmittelgewerbe. Der HP muss den Ablauf aber kennen, weil Patienten häufig danach fragen und weil die Meldepflicht nach § 6 Nr. 2 IfSG (Lebensmittelvergiftung/Gastroenteritis bei Lebensmittelpersonal) direkt daran anknüpft.
Gedächtnishilfe Behandlungsverbot: "Die Seuchen darf der HP nicht behandeln." — alle klassischen meldepflichtigen Seuchen (Masern, Mumps, Pertussis, Tuberkulose, Typhus, Botulismus, Milzbrand, Hepatitis B) = verboten. Dazu die § 34-Sonderfälle: Keratoconjunctivitis epidemica, Skabies, Impetigo, Scharlach. NICHT verboten: Herpes labialis, Mononukleose, Ringelröteln, Fußpilz, Warzen.
Kapitel 7 · BGB / Patientenrecht
BGB — Behandlungsvertrag
§§ 630a ff. BGB — Behandlungsvertrag, Aufklärungspflicht, Dokumentationspflicht, Rechte der Patienten
Der Behandlungsvertrag (§ 630a BGB)
Mit Behandlungsbeginn kommt zwischen HP und Patient ein Behandlungsvertrag zustande — rechtlich ein Dienstvertrag (§ 611 BGB i.V.m. § 630a ff.), kein Werkvertrag. Das bedeutet: Der HP schuldet eine fachgerechte Behandlung nach den anerkannten Regeln (bzw. dem Standard des jeweiligen Verfahrens) — nicht den Heilerfolg!
Garantenpflicht ≠ Erfolgsgarantie! Der HP garantiert NICHT den Behandlungserfolg (das wäre ein Werkvertrag, wie beim Handwerker). Es ist ein Dienstvertrag. "Garantenpflicht" meint hier die rechtliche Sorgfaltsverantwortung des HP im Rahmen des Behandlungsvertrags — nicht eine Erfolgsgarantie.
Pflichten des HP nach dem Patientenrechtegesetz (§ 630a ff. BGB)
PflichtInhaltRechtsgrundlage
AufklärungspflichtAufklärung über Diagnose, Therapieoptionen, spezifische Risiken, Nebenwirkungen, Erfolgsaussichten — rechtzeitig VOR der Behandlung, mündlich, in verständlicher Sprache§ 630e BGB
InformationspflichtAktuelle gesundheitliche Situation, erkennbare Behandlungsfehler auf Nachfrage/zur Gefahrenabwehr mitteilen§ 630c BGB
DokumentationspflichtPatientenakte unmittelbar zeitlich im Zusammenhang mit der Behandlung führen, Papier oder elektronisch§ 630f BGB
AufbewahrungspflichtPatientenakte 10 Jahre aufbewahren (soweit keine anderen Vorschriften eine andere Frist vorsehen)§ 630f BGB
Wirtschaftliche AufklärungspflichtInformation über voraussichtliche Behandlungskosten, wenn dem HP bekannt ist, dass keine vollständige Kostenübernahme erfolgt§ 630c Abs. 3 BGB
Wichtigste Prüfungszahl: Aufbewahrung Patientenakte = 10 Jahre (§ 630f BGB). NICHT 20 Jahre. "20 Jahre" ist eine Prüfungsfalle! Meldepflicht ist NICHT im Patientenrechtegesetz — die steht im IfSG.
Einwilligung (§ 630d BGB)
Jede Behandlung setzt die wirksame Einwilligung des Patienten voraus — ohne wirksame Einwilligung ist der Eingriff rechtswidrig (Zusammenhang mit § 223 StGB, siehe Kapitel StGB). Voraussetzung einer wirksamen Einwilligung: Einwilligungsfähigkeit (nicht zwingend Geschäftsfähigkeit — es kommt auf die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit bezogen auf die konkrete Maßnahme an) und vorherige ordnungsgemäße Aufklärung.
Widerruf
Die Einwilligung kann jederzeit formlos widerrufen werden — auch während einer laufenden Behandlung.
Bei Minderjährigen
Einwilligungsfähigkeit wird im Einzelfall geprüft (natürliche Einsichtsfähigkeit); bei nicht einwilligungsfähigen Minderjährigen entscheiden die Sorgeberechtigten.
Ohne Einwilligung
Nur im echten Notfall (mutmaßliche Einwilligung, § 630d Abs. 1 S. 4 BGB) darf ohne vorherige Einwilligung behandelt werden.
Dokumentation und Akteneinsicht (§§ 630f/g BGB)
Dokumentationspflicht (§ 630f)
Zeitnah nach der jeweiligen Behandlungsmaßnahme dokumentieren
Papier oder elektronisch möglich
Arztbriefe müssen in die Patientenakte aufgenommen werden
Aufbewahrung: 10 Jahre (soweit keine anderen Vorschriften)
Berichtigungen/Änderungen müssen als solche erkennbar bleiben (ursprünglicher Inhalt muss feststellbar sein)
Akteneinsicht (§ 630g)
Patient hat Recht auf vollständige Einsicht in seine Patientenakte
Unverzüglich auf Verlangen zu gewähren
HP darf verweigern bei: erheblichen therapeutischen Gründen ODER Schutz Dritter (Rechte Dritter)
Nach dem Tod: Erben haben grundsätzlich ein Einsichtsrecht, sofern vermögensrechtliche Interessen betroffen sind — der Verstorbene kann dies zu Lebzeiten ausdrücklich ausschließen
Rechte der Patienten — Übersicht
Einsicht Patientenakte
Siehe oben, § 630g BGB.
Kosteninformation
Patient hat Recht auf Kosteninformation (§ 630c Abs. 3 BGB).
Datenschutz
Patient hat Recht auf Datenschutz nach DSGVO — eigenes Kapitel.
Widerruf Einwilligung
Einwilligung in medizinische Maßnahme kann jederzeit widerrufen werden.
Schadensersatz bei Fehler
Bei Behandlungsfehlern und/oder Aufklärungsmängeln kommen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche in Betracht (§§ 280, 823, 253 BGB) — vertieft im Kapitel Haftungsrecht.
KEIN Behandlungsrecht
Es gibt KEIN Recht des Patienten auf Behandlung durch einen bestimmten HP — der HP hat grundsätzlich Behandlungsfreiheit (Kontrahierungsfreiheit), Ausnahmen nur bei diskriminierender Ablehnung oder in echten Notfällen (§ 323c StGB).
Kapitel 8 · Datenschutz
DSGVO — Datenschutz
Die wichtigsten Pflichten der Datenschutz-Grundverordnung für die HP-Praxis
Warum gilt die DSGVO für den HP?
Gesundheitsdaten sind nach Art. 9 DSGVO eine besondere Kategorie personenbezogener Daten ("sensible Daten") mit erhöhtem Schutzbedarf. Die Verarbeitung ist grundsätzlich untersagt, es sei denn, ein Ausnahmetatbestand greift — für den HP typischerweise: Einwilligung (Art. 9 Abs. 2 lit. a) oder die Erforderlichkeit für die Gesundheitsversorgung (Art. 9 Abs. 2 lit. h i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. b, Behandlungsvertrag).
DSGVO-Pflichten des HP
PflichtInhaltArtikel
Information bei DatenerhebungPatient über Datenverarbeitung informieren — Art der Daten, Zweck, Rechtsgrundlage, Empfänger, SpeicherdauerArt. 13 DSGVO
Speicherdauer mitteilenPatient muss wissen, wie lange Daten gespeichert werden (i.d.R. an die 10-Jahres-Frist des § 630f BGB gekoppelt)Art. 13 Abs. 2 lit. a
AuskunftsrechtPatient hat Recht auf Auskunft über gespeicherte Daten und den Zweck der VerarbeitungArt. 15 DSGVO
Berichtigung / LöschungRecht auf Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 16); Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden"), soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht (Art. 17)Art. 16, 17 DSGVO
DatenkopiePatient hat Recht auf eine Kopie seiner Daten in gängigem, maschinenlesbarem FormatArt. 15 Abs. 3, Art. 20 DSGVO
BeschwerderechtPatient über sein Beschwerderecht bei der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde informierenArt. 13 Abs. 2 lit. d
Verzeichnis von VerarbeitungstätigkeitenAuch kleine Praxen müssen i.d.R. ein Verarbeitungsverzeichnis führen (Art. 30) — Ausnahme nur bei sehr kleinem Umfang und wenn keine sensiblen Daten regelmäßig verarbeitet werden, was für Gesundheitsdaten praktisch nie greiftArt. 30 DSGVO
Technisch-organisatorische Maßnahmen (TOM)Angemessene Sicherung der Patientendaten (verschlossene Aktenschränke, Passwortschutz, Verschlüsselung bei elektronischer Akte)Art. 32 DSGVO
Meldepflicht bei DatenpanneDatenschutzverletzungen mit Risiko für Betroffene müssen binnen 72 Stunden der Aufsichtsbehörde gemeldet werdenArt. 33 DSGVO
Alle diese DSGVO-Pflichten werden gerne in Kombinationsfragen abgefragt: Information bei Datenerhebung ✓, Speicherdauer ✓, Beschwerderecht ✓, Auskunftsrecht ✓, Datenkopie ✓ — typischerweise ist die Antwort "alle genannten Aussagen sind richtig".
DSGVO vs. Schweigepflicht — Abgrenzung
Die DSGVO regelt den Umgang mit Daten (Erhebung, Speicherung, Weitergabe, Löschung). Die Schweigepflicht (siehe Kapitel StGB) betrifft die Geheimhaltung anvertrauter Informationen gegenüber Dritten. Beide überschneiden sich in der Praxis stark, sind rechtlich aber unterschiedliche Regelungskomplexe mit unterschiedlichen Sanktionsmechanismen (DSGVO: Bußgelder der Aufsichtsbehörde; Schweigepflichtverletzung: je nach Grundlage straf- oder zivilrechtlich).
Weitergabe von Patientendaten an Dritte (z.B. Überweisung an einen Arzt, Rücksprache mit Kollegen) ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Patienten zulässig — auch innerhalb einer Praxisgemeinschaft von HP und Arzt gilt keine automatische Datenweitergabe!
Kapitel 9 · Strafrecht
StGB — Schweigepflicht & Hilfeleistung
§ 203 StGB, § 323c StGB, § 223/229 StGB — die strafrechtlichen Grundlagen, die jeder HP kennen muss
§ 203 StGB — Verletzung von Privatgeheimnissen (Berufsgeheimnis)
§ 203 StGB stellt die unbefugte Offenbarung fremder Geheimnisse durch bestimmte Berufsgruppen ("Katalogberufe") unter Strafe: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie Angehörige eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert.
Wichtigste Prüfungsfalle des ganzen Kapitels: Der Heilpraktiker gehört NICHT zu den Katalogberufen des § 203 StGB! Der Beruf setzt zwar eine Erlaubnis und eine amtsärztliche Überprüfung voraus, aber keine staatlich geregelte Ausbildung im Sinne der Vorschrift. Eine unbefugte Offenbarung von Patientengeheimnissen durch einen HP ist daher grundsätzlich nicht nach § 203 StGB strafbar — anders als bei Ärzten! Praktische Konsequenz: Der HP hat auch kein Zeugnisverweigerungsrecht vor Gericht wie ein Arzt (§ 53 StPO gilt für ihn nicht ohne Weiteres).
Woraus folgt die Schweigepflicht des HP dann?
Auch wenn § 203 StGB nicht greift, ist der HP nicht "schweigepflichtfrei" — die Verschwiegenheit ergibt sich aus anderen Rechtsgrundlagen:
Vertragliche Nebenpflicht
Aus dem Behandlungsvertrag folgt eine zivilrechtliche Verschwiegenheitspflicht (§ 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 630a ff. BGB) — bei Verletzung: Schadensersatz.
DSGVO
Unbefugte Weitergabe von Gesundheitsdaten verstößt gegen Art. 9 DSGVO — Bußgeld durch die Aufsichtsbehörde möglich.
Berufsordnungen der Verbände
Freiwillige HP-Berufsverbände (BDH, VUH, FDH u.a.) verpflichten ihre Mitglieder per Berufsordnung ausdrücklich zur Schweigepflicht — bindend nur für Mitglieder.
§ 323c StGB — Unterlassene Hilfeleistung
§ 323c StGB ist eine Jedermann-Pflicht — sie gilt für alle Menschen, nicht nur für Heilberufe. Wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich, den Umständen nach zumutbar und ohne erhebliche eigene Gefahr möglich ist, macht sich strafbar (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe).
Wichtig für die mündliche Prüfung: § 323c StGB steht nicht im HeilprG und ist keine berufsspezifische Pflicht — es ist allgemeines Strafrecht, das jeden trifft, HP wie Laien gleichermaßen. Die klassische Prüfungsfrage "gilt die Notfallhilfepflicht auch für den HP?" ist mit Ja zu beantworten — aber die Rechtsgrundlage ist § 323c StGB, nicht das HeilprG!
Erweiterte Garantenpflicht des HP im Behandlungsverhältnis
Hat der HP eine Behandlung bereits übernommen, entsteht eine über § 323c StGB hinausgehende Garantenstellung (aus Übernahme, sog. Ingerenz-Prinzip) — der HP muss dann aktiv tätig werden, wenn sich während der Behandlung eine bedrohliche Situation entwickelt (z.B. anaphylaktischer Schock nach Injektion). Unterlässt er dies, drohen neben § 323c ggf. auch die Tatbestände der Körperverletzung durch Unterlassen bzw. fahrlässige Körperverletzung/Tötung.
§ 223 / § 229 StGB — Körperverletzung als rechtsdogmatischer Ausgangspunkt jeder Behandlung
Zentraler Prüfungsgedanke, der in der mündlichen Prüfung sehr geschätzt wird: Jeder ärztliche oder heilkundliche Eingriff erfüllt strafrechtlich zunächst den Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 StGB) — auch eine erfolgreiche, kunstgerecht durchgeführte Behandlung! Gerechtfertigt wird dieser Eingriff einzig durch die wirksame Einwilligung des Patienten nach ordnungsgemäßer Aufklärung (§ 630d/e BGB, siehe Kapitel BGB). Fehlt die wirksame Einwilligung (z.B. wegen unzureichender Aufklärung), bleibt der Eingriff tatbestandlich eine (rechtswidrige) Körperverletzung — unabhängig vom Behandlungserfolg!
§ 223 StGB
Vorsätzliche Körperverletzung — Grundtatbestand, gerechtfertigt durch wirksame Einwilligung.
§ 229 StGB
Fahrlässige Körperverletzung — relevant bei Behandlungsfehlern und Übernahmeverschulden (eigenes Kapitel).
§ 222 StGB
Fahrlässige Tötung — im Extremfall, z.B. bei grober Sorgfaltspflichtverletzung mit Todesfolge.
Eselsbrücke: "Ohne Ja, ist's schon vorbei" — ohne wirksame Einwilligung (Ja des Patienten) ist jede Behandlung strafrechtlich eine Körperverletzung, egal wie gut gemeint oder erfolgreich sie war.
Kapitel 10 · Nachbarberufsrecht
ZHG — Zahnheilkundegesetz
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde — warum die Grenze für den HP so strikt gezogen ist
§ 1 ZHG — Definition und Approbationsvorbehalt
§ 1 ZHG definiert die Ausübung der Zahnheilkunde als die berufsmäßige, auf zahnärztlich-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Wer die Zahnheilkunde dauerhaft ausüben will, benötigt eine Approbation als Zahnarzt — die Approbation berechtigt zur Führung der Bezeichnung "Zahnarzt/Zahnärztin".
Der HP hat keinerlei Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde — anders als bei anderen Fachgebieten gibt es hier auch keine "sektorale" HP-Erlaubnis, die diesen Bereich öffnen würde. Die Approbation als Zahnarzt ist ein eigenständiger, vom HeilprG völlig unabhängiger Zulassungsweg.
Was konkret unter das ZHG fällt
BereichWem vorbehalten?
Diagnostik und Behandlung von KariesNur Zahnarzt
Parodontitis, Gingivitis (Zahnfleischerkrankungen)Nur Zahnarzt
Kieferorthopädische Behandlung, KiefergelenksstörungenNur Zahnarzt
Zahnärztliche Chirurgie, Extraktionen, Füllungen, ProthetikNur Zahnarzt
Verletzungen im Zahn-/KieferbereichNur Zahnarzt
Habituelle Aphten (Schleimhautläsion)HP erlaubt — keine Zahnkrankheit i.S. des ZHG
Mundsoor / orale CandidoseHP erlaubt — Pilzinfektion der Schleimhaut
Reine Inspektion der Mundhöhle (Blickdiagnostik)HP erlaubt — bloße Besichtigung ist keine "Ausübung"
Systemerkrankungen mit oraler Beteiligung (z.B. Lupus, M. Crohn, Diabetes)HP darf die Grundkrankheit behandeln — nicht die orale Manifestation selbst therapieren
Merksatz für die mündliche Prüfung: "Der HP darf in den Mund schauen, aber nicht hineinbehandeln." Inspektion ist immer erlaubt, jede therapeutische Maßnahme an Zähnen, Zahnfleisch oder Kiefer ist es nicht.
Rechtsfolge bei Verstoß
Übt ein HP Zahnheilkunde ohne Approbation aus, verwirklicht er den Straftatbestand des unerlaubten Ausübens der Zahnheilkunde (vergleichbare Struktur wie § 5 HeilprG bei der allgemeinen Heilkunde) — zusätzlich drohen zivilrechtliche Haftung und der Verlust des Berufshaftpflichtversicherungsschutzes, da diese Tätigkeit außerhalb der versicherten HP-Tätigkeit liegt.
Kapitel 11 · Nachbarberufsrecht
Hebammengesetz
Warum Geburtshilfe für den HP außer im Notfall tabu ist
§ 4 HebG — Geburtshilfe als vorbehaltene Tätigkeit
Das Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (HebG) bestimmt in § 4: Zur Leistung von Geburtshilfe sind außer Ärzten nur Personen mit einer Erlaubnis nach diesem Gesetz (Hebammen/Entbindungspfleger) berechtigt — Ausnahme: Notfälle.
Der Heilpraktiker darf demnach grundsätzlich keine Geburtshilfe leisten — unabhängig davon, ob er über entsprechende Kenntnisse verfügt. Die einzige Ausnahme ist der echte Notfall, in dem ohnehin jedermann zur Hilfeleistung verpflichtet ist (§ 323c StGB, siehe Kapitel StGB).
Was zur Geburtshilfe zählt
Geburtshilfe umfasst nach der gesetzlichen Definition die Beaufsichtigung des Geburtsvorgangs von Beginn der Wehen an, über die Hilfe unter der Geburt, bis hin zur Überwachung des Wochenbettverlaufs. Das bedeutet: Das Verbot beginnt nicht erst mit der eigentlichen Entbindung, sondern bereits mit dem Einsetzen der Wehen, und endet nicht mit der Geburt, sondern erst nach Abschluss des Wochenbetts.
Dem HP verwehrt (Vorbehalt Hebamme/Arzt)
Betreuung ab Wehenbeginn
Geburtsleitung / aktive Entbindungshilfe
Überwachung des Wochenbetts (Zeitraum nach der Geburt)
Dem HP grundsätzlich möglich
Begleitende naturheilkundliche Behandlung während der Schwangerschaft (außerhalb Wehenbeginn) — z.B. Beschwerdelinderung, Ernährungsberatung
Behandlung nach abgeschlossenem Wochenbett (übliche Dauer: ca. 6–8 Wochen postpartal)
Naturheilkundliche Begleitung in der Stillzeit außerhalb der eigentlichen Wochenbett-Überwachung
Notfallhilfe bei plötzlicher, unvorhergesehener Geburt ohne rechtzeitig erreichbare Fachkraft
Was Hebammen eigenständig dürfen — zur Abgrenzung
Interessant für die mündliche Prüfung ist die Gegenrichtung: Auch Hebammen dürfen keine eigenständige Heilkunde im Sinne des HeilprG ausüben — ihr Tätigkeitsfeld ist auf die physiologische (regelrechte) Schwangerschaft, Geburt und Wochenbettbetreuung beschränkt. Erkennt die Hebamme Anzeichen von Regelwidrigkeiten, die eine ärztliche Behandlung erfordern, muss sie einen Arzt hinzuziehen bzw. eine Krankenhauseinweisung veranlassen. Nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen Hebammen im Rahmen der Geburtshilfe selbstständig anwenden; bestimmte verschreibungspflichtige Notfallmedikamente (z.B. Wehenmittel bei bedrohlicher Nachgeburtsblutung) dürfen sie sogar ohne ärztliche Verordnung verabreichen, wenn ein Arzt nicht rechtzeitig zu erreichen ist.
Zusammenfassung für die Prüfung: Hebammen dürfen viel (inkl. invasiver Maßnahmen wie Dammschnitt, Plazentalösung im Notfall) — aber keine eigenständige Heilkunde. Heilpraktiker dürfen viel Heilkunde — aber keine Geburtshilfe (außer Notfall). Beide Berufsfelder sind durch eigene, klar getrennte Erlaubnisvorbehalte geregelt und überschneiden sich nur im Notfall.
Kapitel 12 · Werberecht
HWG & Werberecht
Heilmittelwerbegesetz und allgemeines Wettbewerbsrecht — was der HP werblich darf und was nicht
Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) — Grundprinzip
Das HWG schränkt die Werbung für Heilmittel, Medizinprodukte, Verfahren und Behandlungen ein, um Patienten vor irreführender oder unsachlicher gesundheitsbezogener Werbung zu schützen. Es gilt für Ärzte und Heilpraktiker gleichermaßen.
§ 3 HWG — Irreführungsverbot
Unzulässig ist jede Werbung, die irreführend ist — insbesondere wenn Mitteln/Verfahren eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkung beigelegt wird, die sie tatsächlich nicht haben, oder fälschlich der Eindruck erweckt wird, ein Erfolg sei mit Sicherheit zu erwarten.
§ 11 HWG — Verbote außerhalb der Fachkreise (Werbung gegenüber Laien/Patienten)
Verboten in der PublikumswerbungBeispiel
Erfolgsversprechen"100% Heilung garantiert", "Schmerzfrei in 3 Tagen"
AngstwerbungWerbung, die durch abstoßende/angsteinflößende Darstellungen wirkt
Vorher-Nachher-BilderBildliche Darstellung der Veränderung des menschlichen Körpers durch Anwendung
Fremd-/Prominentenwerbung in BerufskleidungEmpfehlung durch Personen in (Berufs-)Kleidung, die einen Heilberuf nahelegt
Wiedergabe von KrankengeschichtenWerbung mit "Fallberichten" einzelner Patienten in missbräuchlicher Weise
FernbehandlungWerbung für die Behandlung von Erkrankungen, die nur auf brieflichem/telefonischem/digitalem Wege erfolgt, ohne persönliche Wahrnehmung des Patienten (seit 2023 gelockert für nachweislich fachlich vertretbare Fernbehandlungen)
Gutachten / wissenschaftliche VeröffentlichungenWerbung mit Gutachten, Zeugnissen oder wissenschaftlichen bzw. fachlichen Veröffentlichungen ohne die dort vorgesehenen Einschränkungen
Merke: Publikumswerbung (an Laien gerichtet) unterliegt deutlich strengeren Regeln als Fachkreiswerbung (an andere Heilberufler gerichtet) — viele der § 11-Verbote gelten NUR gegenüber dem allgemeinen Publikum, nicht gegenüber Fachkreisen.
§ 7 HWG — Zugabenverbot
Es ist grundsätzlich untersagt, Werbegaben (Zugaben, Rabatte, Geschenke) im Zusammenhang mit Heilmitteln/Behandlungen anzubieten oder zu gewähren — mit engen gesetzlichen Ausnahmen (z.B. geringwertige Kleinigkeiten, handelsübliche Nebenleistungen, bestimmte Naturalrabatte).
Weitere relevante Werberechts-Grundlagen
UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)
Verbietet allgemein unlautere geschäftliche Handlungen — z.B. vergleichende Werbung, die Mitbewerber herabsetzt, oder aggressive Werbemethoden.
Berufsordnungen der Verbände
Viele HP-Verbände haben eigene Werberichtlinien (sachliche, zurückhaltende Außendarstellung) — bindend nur für Mitglieder, aber Orientierungshilfe für alle.
Zulässige Werbung
Sachliche Information über Praxis, Behandlungsschwerpunkte, Öffnungszeiten, Qualifikationen (wahrheitsgemäß!), Preisangaben ist grundsätzlich erlaubt.
Klassischer HP-spezifischer Fallstrick: Werbung mit "Heilung von Krebs", "AIDS-Heilung" oder ähnlichen Erfolgsversprechen bei schweren, meldepflichtigen oder allgemein als unheilbar geltenden Krankheiten ist nicht nur irreführend (§ 3 HWG), sondern kann zusätzlich berufs-, wettbewerbs- und ggf. strafrechtliche Konsequenzen haben (Betrug, § 263 StGB, bei entsprechender Täuschungsabsicht).
Kapitel 13 · Arzneimittelrecht
AMG & BtMG
Arzneimittelgesetz und Betäubungsmittelgesetz — die drei Stufen der Arzneimittel-Klassifizierung
Die drei Stufen nach dem AMG
StufeBedeutungHP darf anwenden/empfehlen?
FreiverkäuflichKein Apotheken- oder Rx-Zwang, z.B. bestimmte Tees, Nahrungsergänzungsmittel, einfache Wundpflaster✓ Uneingeschränkt
ApothekenpflichtigNur in Apotheken erhältlich, aber ohne ärztliches Rezept, z.B. viele Homöopathika, pflanzliche Präparate, Procain zur Neuraltherapie✓ Erlaubt
Verschreibungspflichtig (Rx)Nur gegen ärztliches/zahnärztliches Rezept, § 48 AMG i.V.m. Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV)✗ Verboten — der HP darf weder verordnen noch selbst verabreichen
Wichtige Unterscheidung: "Verordnen" (ein Rezept ausstellen) ist etwas anderes als "Anwenden" (in der Praxis selbst applizieren). Beides ist dem HP bei Rx-Arzneimitteln untersagt. Bei apothekenpflichtigen, nicht-Rx-Mitteln darf der HP beides — anwenden UND dem Patienten empfehlen, sie in der Apotheke zu kaufen (im Praxisjargon oft ungenau als "verordnen" bezeichnet).
Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
Betäubungsmittel (Opioide, bestimmte Beruhigungsmittel u.a.) unterliegen einer eigenen, noch strengeren Kontrolle. Die Verschreibung erfolgt ausschließlich auf dem amtlichen, dreiteiligen BtM-Rezept.
Der Heilpraktiker besitzt keine BtM-Rezeptierbefugnis — er darf weder BtM-Rezepte ausstellen noch Betäubungsmittel selbst anwenden oder vorrätig halten. Nur Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte dürfen BtM-Rezepte ausstellen.
Sonderfälle, die in der Prüfung gerne verwechselt werden
Procain
Lokalanästhetikum, apothekenpflichtig (nicht Rx) — HP darf es bis 2 % intrakutan im Rahmen der Neuraltherapie anwenden.
Homöopathika
In der Regel apothekenpflichtig, nicht Rx — auch hochpotenzierte Zubereitungen mit Ausgangsstoffen wie Opium (ab D6) oder Papaver somniferum (ab D4) gelten wegen der starken Verdünnung nicht als Rx-pflichtig.
PrEP
Präexpositionsprophylaxe gegen HIV — verschreibungspflichtig, HP darf sie nicht verordnen.
Impfstoffe
Grundsätzlich verschreibungspflichtig → dem HP ist das Impfen daher grundsätzlich verwehrt.
Merke für Kombinationsfragen: "Was darf der HP anwenden?" → apothekenpflichtige Arzneimittel (auch Procain, Homöopathika) JA. "Was darf der HP verordnen?" → NICHTS Verschreibungspflichtiges, KEINE Betäubungsmittel — unabhängig vom Anwendungskontext.
Kapitel 14 · Unterbringung
PsychKG & Unterbringungsrecht
Öffentlich-rechtliche und zivilrechtliche Zwangsunterbringung — wer entscheidet, wohin, nach welchem Recht
Zwei völlig unterschiedliche Unterbringungsarten — Grundunterscheidung
Es gibt zwei rechtlich getrennte Formen der Zwangsunterbringung, die in der mündlichen Prüfung oft verwechselt werden:
Öffentlich-rechtliche Unterbringung (PsychKG/UbG der Länder)
Ziel: Gefahrenabwehr für die Allgemeinheit und die betroffene Person selbst
Voraussetzung: akute Selbst- oder Fremdgefährdung durch eine psychische Erkrankung
Länderrecht — jedes Bundesland hat ein eigenes Gesetz (Bayern: UnterbrG, Hamburg: HmbPsychKG, NRW: PsychKG NRW etc.)
Zuständigkeit im Eilfall: Polizei / Ordnungsbehörde, endgültige Entscheidung: Gericht
Zivilrechtliche Unterbringung (§ 1831 BGB)
Ziel: Schutz und Wohl der betreuten Person selbst (nicht primär Fremdschutz)
Nur möglich, wenn bereits eine rechtliche Betreuung (mit entsprechendem Aufgabenkreis) oder eine wirksame Vorsorgevollmacht besteht
Bundesrecht (BGB) — bundeseinheitlich geregelt
Genehmigung durch das Betreuungsgericht erforderlich (§ 1831 Abs. 1, 4 BGB)
§ 1831 BGB — Voraussetzungen der zivilrechtlichen Unterbringung
Eine Unterbringung durch den Betreuer bzw. Vorsorgebevollmächtigten ist nur zulässig, solange sie zum Wohl der betreuten Person erforderlich ist, weil
aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen/seelischen Behinderung die Gefahr besteht, dass sich die Person selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, ODER
eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die/den die Unterbringung nicht durchgeführt werden kann, und die betreute Person aufgrund der Krankheit/Behinderung die Notwendigkeit nicht erkennen oder nicht danach handeln kann.
Die zivilrechtliche Unterbringung nach § 1831 BGB setzt IMMER eine bestehende Betreuung oder Vorsorgevollmacht mit entsprechendem Aufgabenkreis "Aufenthaltsbestimmung"/"Unterbringung" voraus — sie ist kein eigenständiges Einweisungsrecht für Dritte! Ohne bestehende Betreuung/Vollmacht bleibt nur der Weg über das PsychKG.
Praxis — Was tun bei akuter Suizidalität oder Fremdgefährdung?
Als HP bist du nicht berechtigt, eine Unterbringung selbst anzuordnen — aber du hast wichtige Handlungspflichten (§ 323c StGB, Garantenpflicht). Praktischer Ablauf:
SituationWer zuständigWas tun
Akute Selbstgefährdung / SuizidalitätPolizei + NotarztNotruf 110 (Polizei) oder 112 (Rettungsdienst) — beide können vorläufige Ingewahrsamnahme veranlassen
Akute FremdgefährdungPolizeiNotruf 110 — Polizei kann Gewahrsam nehmen
Psychiatrischer NotfallRettungsdienstNotruf 112 — Notarzt kann Einweisung in psychiatrisches KH veranlassen
Reguläre Einweisung (nicht akut)Arzt + GerichtHausarzt/Psychiater stellt Antrag → Betreuungsgericht/Unterbringungsgericht beschließt
Richterliche EntscheidungAmtsgericht / BetreuungsgerichtMuss unverzüglich, i.d.R. innerhalb von 24–48 Std. erfolgen
Als HP bei akuter Suizidalität: sofort Notruf 112 oder 110. Beide sind befugt zur vorläufigen Ingewahrsamnahme zum Schutz der Person. Der HP selbst hat keine Zwangsbefugnis — aber eine Fürsorge- und Handlungspflicht als Behandler.
Sowohl bei der öffentlich-rechtlichen als auch bei der zivilrechtlichen Unterbringung entscheidet letztlich das Gericht. Nicht: Hausarzt, Betriebsarzt, Psychiater, Ehepartner, Gesundheitsamt — diese können anregen oder (im Eilfall) vorläufig handeln, aber NUR das Gericht beschließt endgültig.
Wo wird untergebracht?
Richtige Einrichtung
Zwangsunterbringung erfolgt in der Regel in einem psychiatrischen Krankenhaus (offene oder geschlossene Station).
NICHT die richtige Einrichtung
NICHT in Sicherungsverwahrung (= Strafrecht). NICHT im psychiatrischen Maßregelvollzug (= forensisch, nach Straftaten). NICHT auf neurologischer Intensivstation. NICHT in psychosomatischer Fachklinik.
Kapitel 15 · Betreuungsrecht
Betreuung, Vollmacht & Verfügung
BGB-Betreuung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Ehegattennotvertretung — reformiertes Recht seit 1.1.2023
Zum 1.1.2023 ist das Betreuungsrecht umfassend reformiert und neu nummeriert worden (Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts). Die alten §§ 1896 ff. BGB wurden zu §§ 1814 ff. BGB. Wer noch alte Paragraphen gelernt hat, sollte umlernen — Prüfungen fragen die aktuelle Nummerierung ab!
Rechtliche Betreuung nach BGB (§§ 1814 ff.)
MerkmalDetails
RechtsgrundlageBGB §§ 1814 ff. — nicht HeilprG, nicht IfSG
Wer kann Betreuung erhalten?Volljährige mit psychischer Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung, die ihre Angelegenheiten deswegen nicht (mehr) selbst besorgen können
NachrangigkeitBetreuung wird nur angeordnet, soweit sie erforderlich ist — wenn eine Vorsorgevollmacht besteht, hat diese Vorrang (§ 1814 Abs. 3 BGB)!
UmfangGrundsätzlich auf bestimmte Aufgabenkreise beschränkt (z.B. Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung) — NICHT automatisch alle Bereiche!
Gegen den Willen?Bei einem freien Willen des Betroffenen ist eine Betreuung gegen seinen Willen grundsätzlich nicht möglich — nur bei fehlender Einsichts-/Urteilsfähigkeit
Wer entscheidet?Das Betreuungsgericht (Abteilung des Amtsgerichts) — nicht Gesundheitsamt, nicht Polizei
Aufhebung?Ja, das Gericht kann die Betreuung aufheben, sobald die Voraussetzungen entfallen
Vorsorgevollmacht (§ 1820 BGB)
Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine geschäftsfähige Person eine Vertrauensperson, sie im Fall eigener Entscheidungsunfähigkeit zu vertreten — für Gesundheitsangelegenheiten, Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung etc. § 1820 BGB regelt seit der Reform 2023 erstmals zentral das Verhältnis von Vorsorgevollmacht und gerichtlicher Kontrolle.
Vorrang vor Betreuung
Besteht eine wirksame Vorsorgevollmacht, wird keine Betreuung für den betroffenen Aufgabenbereich eingerichtet (§ 1814 Abs. 3 BGB).
Form
Grundsätzlich formfrei möglich, für bestimmte Rechtsgeschäfte (z.B. Grundstücksgeschäfte, Kreditaufnahme) ist notarielle Beurkundung erforderlich; für Gesundheitsentscheidungen mit Lebensgefahr ist mindestens Schriftform vorgeschrieben.
Betreuungsverfügung
Wer keine Vollmacht erteilen will/kann, kann in einer Betreuungsverfügung (§ 1816 Abs. 2 BGB) Wünsche zur Person des künftigen Betreuers äußern — bindet das Gericht, soweit dem Betreuten Wohl nicht entgegenstehend.
Patientenverfügung (§ 1827 BGB, früher § 1901a BGB)
In einer Patientenverfügung legt eine einwilligungsfähige volljährige Person schriftlich fest, ob sie in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen ihres Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Behandlungswünsche für den Fall der eigenen Einwilligungsunfähigkeit).
Form
Schriftform, eigenhändige Unterschrift erforderlich — notarielle Beurkundung ist möglich, aber nicht zwingend.
Bindungswirkung
Eine wirksame und hinreichend konkrete Patientenverfügung bindet Ärzte, Bevollmächtigte und Betreuer unmittelbar — es bedarf keiner zusätzlichen Genehmigung, wenn Wille und Situation eindeutig übereinstimmen.
Widerruf
Jederzeit formlos widerrufbar, solange Einwilligungsfähigkeit besteht.
Abgrenzung für die mündliche Prüfung: Die Vorsorgevollmacht bestimmt WER entscheidet, wenn ich es nicht mehr selbst kann. Die Patientenverfügung bestimmt WAS in bestimmten medizinischen Situationen geschehen bzw. unterbleiben soll. Beide ergänzen sich und wirken am stärksten in Kombination — die Vollmacht setzt die in der Verfügung niedergelegten Wünsche gegenüber Ärzten/Einrichtungen durch.
Ehegattennotvertretungsrecht (§ 1358 BGB) — neu seit 2023
Seit dem 1.1.2023 können sich Ehegatten in Gesundheitsangelegenheiten gegenseitig vertreten, wenn ein Ehepartner wegen Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten in diesem Bereich vorübergehend nicht selbst besorgen kann und kein Bevollmächtigter oder Betreuer bestellt ist.
Voraussetzung / GrenzeRegelung
GeltungsdauerHöchstens 6 Monate ab Feststellung der Verhinderung
UmfangNur Gesundheitsangelegenheiten — keine Vermögens- oder allgemeine Rechtsgeschäfte
AusschlussEhegatten dürfen NICHT dauerhaft getrennt leben; Widerspruch im zentralen Vorsorgeregister schließt die Notvertretung aus
Kein automatisches Recht fürUnverheiratete Partner (auch langjährige Lebensgefährten!), eingetragene Lebenspartnerschaften sind seit 2017 in Ehe umgewandelt und daher erfasst
Klassische Prüfungsfalle: Das Ehegattennotvertretungsrecht gilt ausschließlich für Ehegatten — nicht für unverheiratete (auch langjährige) Partner! Ein unverheirateter Partner hat ohne Vorsorgevollmacht kein automatisches Vertretungsrecht in Gesundheitsfragen.
Vormundschaft vs. Betreuung — Abgrenzung
Betreuung (für Erwachsene)
Für volljährige Personen
Bei psychischer Erkrankung oder Behinderung
Aufgabenkreis-begrenzt (nicht immer alles!)
Entscheidung: Betreuungsgericht
Nicht zwingend bei Pflegeheimaufnahme nötig!
Vormundschaft (für Kinder/Jugendliche)
Für Minderjährige ohne Eltern / bei Entzug elterlicher Sorge
Für Kinder mit Behinderung / psychischer Erkrankung ebenfalls Vormund möglich
Übernimmt Elternfunktion vollständig
Kapitel 16 · Haftung
Haftung, Übernahme & Delegation
Zivilrechtliche Haftung, Übernahmeverschulden und die Grenzen der Aufgabendelegation an Praxispersonal
Zwei Haftungsschienen: vertraglich und deliktisch
Vertragliche Haftung
Rechtsgrundlage: § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. Behandlungsvertrag (§ 630a ff. BGB)
Voraussetzung: Pflichtverletzung (Behandlungs- oder Aufklärungsfehler) + Verschulden + Schaden + Kausalität
Nur zwischen den Vertragsparteien (Patient — HP)
Deliktische Haftung
Rechtsgrundlage: § 823 Abs. 1 BGB (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Schutzgesetzen (z.B. § 5 HeilprG, § 229 StGB)
Kann auch gegenüber Dritten greifen (nicht nur Vertragspartner), z.B. bei Begleitpersonen
Zusätzlich: Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB
Der Sorgfaltsmaßstab — welcher Standard gilt für den HP?
Der HP schuldet die Behandlung nach dem Facharztstandard der jeweiligen Methode, soweit er sich einer schulmedizinnahen Methode bedient, bzw. nach dem anerkannten Standard des jeweiligen Naturheilverfahrens. Wichtig: Der HP muss die Grenzen seines eigenen Wissens und Könnens kennen und respektieren — das führt zum zentralen Begriff des Übernahmeverschuldens.
Übernahmeverschulden — der Kernbegriff
Übernahmeverschulden liegt vor, wenn ein Behandler eine Behandlung übernimmt, obwohl er weiß oder erkennen muss, dass er dafür nicht ausreichend qualifiziert ist — sei es fachlich (fehlende Kenntnisse/Erfahrung) oder ausstattungsbedingt (fehlende Geräte/Notfallausrüstung). Die Haftung setzt bereits bei der Übernahme der Behandlung an — unabhängig davon, ob die eigentliche Durchführung dann handwerklich korrekt erfolgte!
Typisches Beispiel 1
Ein HP ohne Ausbildung/Erfahrung in Injektionstechniken führt eine Eigenblutbehandlung durch und erkennt eine beginnende Anaphylaxie nicht rechtzeitig.
Typisches Beispiel 2
Ein HP behandelt ein Krankheitsbild, das erkennbar über sein Fachgebiet hinausgeht (z.B. onkologische Erkrankung ohne Rücksprache/Überweisung), und verkennt Warnsymptome.
Konsequenz
Übernahmeverschulden begründet volle zivilrechtliche Haftung — der Einwand "ich konnte das nicht wissen" verfängt gerade nicht, weil bereits die Übernahme der Behandlung pflichtwidrig war.
Merksatz: "Wer nicht kann, darf nicht anfangen." Die Pflicht zur Überweisung an einen kompetenteren Kollegen oder Arzt (rechtzeitiges Erkennen der eigenen Grenzen) ist Teil der Sorgfaltspflicht — Unterlassen der Überweisung bei erkennbarer Überforderung ist selbst ein Behandlungsfehler.
Delegation — was der HP an Praxispersonal abgeben darf
Delegation bedeutet: Der HP überträgt bestimmte Tätigkeiten an nicht-approbiertes/nicht-erlaubnispflichtiges Personal (z.B. medizinische Fachangestellte, Praxishilfen). Auch hier gilt ein klarer Rahmen:
Delegierbar
Einfache, standardisierte Verrichtungen unter Anleitung und Aufsicht (z.B. Blutdruckmessen, Vorbereitung von Behandlungsräumen, Assistenz)
Verwaltungs- und Dokumentationsaufgaben (Karteiführung nach Vorgabe)
Tätigkeiten, die keine eigenständige "Ausübung der Heilkunde" i.S.d. § 1 Abs. 2 HeilprG darstellen
NICHT delegierbar
Diagnosestellung und Therapieentscheidung — das ist höchstpersönliche Aufgabe des HP
Aufklärungsgespräch (§ 630e BGB) — muss durch den Behandler selbst erfolgen
Jede Tätigkeit, die selbst wieder erlaubnispflichtige "Ausübung der Heilkunde" ist, an Personal ohne eigene HP-Erlaubnis
Prüfungsgedanke: Delegiert der HP eine eigentlich nicht delegierbare Tätigkeit und es kommt zum Schaden, haftet er sowohl für Auswahlverschulden (ungeeignetes Personal ausgewählt) als auch für Überwachungsverschulden (nicht ausreichend beaufsichtigt) — und das nicht-erlaubnispflichtige Personal kann sich zusätzlich selbst nach § 5 HeilprG strafbar machen, wenn es eigenständig Heilkunde ausgeübt hat.
Beweislast bei Behandlungsfehlern
Grundsätzlich muss der Patient den Behandlungsfehler, den Schaden und die Kausalität zwischen beiden beweisen (§ 630h BGB als allgemeiner Rechtsgedanke). Ausnahme: Bei einem groben Behandlungsfehler kehrt sich die Beweislast zulasten des Behandlers um — dann muss der HP beweisen, dass der Fehler NICHT ursächlich für den Schaden war.
Berufshaftpflichtversicherung
Gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben (siehe Kapitel "Erlaubnis"), aber angesichts der potenziell hohen Haftungssummen dringend zu empfehlen. Wichtig: Die Versicherung deckt nur die erlaubte HP-Tätigkeit ab — Schäden aus verbotenen Tätigkeiten (z.B. unerlaubte Zahnbehandlung, Geburtshilfe ohne Notfall) sind in der Regel nicht versichert.
Kapitel 17 · Prüfungsvorbereitung
Mündliche Prüfung — Fallstricke & Fallbeispiele
Die häufigsten Fallen der Gesetzeskunde im Überblick, plus durchgerechnete Praxisfälle für die mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung vor dem Amtsarzt fragt Gesetzeskunde selten isoliert ab — meist eingebettet in einen Praxisfall ("Ein Patient kommt mit … zu Ihnen — was tun Sie?"). Wer die reine Paragraphenliste kann, aber nicht auf den Fall anwenden kann, verliert Punkte. Trainiere deshalb immer die Kette: Sachverhalt erkennen → richtige Rechtsgrundlage benennen → Konsequenz für dein Handeln ableiten.
Die Top-Fallstricke der Gesetzeskunde — kompakt
FalleRichtigstellung
"Das Geburtshilfe-/Zahnverbot steht im HeilprG"Steht in § 4 HebG bzw. § 1 ZHG — das HeilprG selbst regelt nur Erlaubnispflicht (§ 1) und Strafnorm (§ 5)
"Der HP unterliegt der Schweigepflicht nach § 203 StGB wie ein Arzt"Falsch! HP ist kein Katalogberuf nach § 203 StGB — Schweigepflicht folgt aus Vertrag/DSGVO, nicht aus dem Strafrecht
"Aufbewahrung der Patientenakte: 20 Jahre"10 Jahre nach § 630f BGB!
"Scharlach ist für den HP nie ein Problem"Über § 34 IfSG (Gemeinschaftseinrichtungen) relevant — Vorsicht bei pauschalen Aussagen
"Meldepflichtige Erkrankungen sind identisch mit Erkrankungen mit Behandlungsverbot"Nicht deckungsgleich — z.B. Keratoconjunctivitis epidemica: Behandlungsverbot, aber nicht nach § 6 meldepflichtig
"HIV/Syphilis/Gonorrhoe sind namentlich meldepflichtig"Nur NICHTnamentlich, § 7 Abs. 3 IfSG
"Malaria steht in § 6 IfSG"Nein, nur in § 7 IfSG — Behandlungsverbot besteht trotzdem
"Die Betreuung deckt automatisch alle Lebensbereiche ab"Nein — auf konkrete Aufgabenkreise beschränkt, § 1814 ff. BGB
"Unverheiratete Partner dürfen sich in Gesundheitsfragen automatisch vertreten"Nein — Ehegattennotvertretung (§ 1358 BGB) gilt nur für Ehegatten
"Der HP darf mit Erfolgsversprechen werben, wenn es stimmt"§ 11 HWG verbietet Erfolgsversprechen in der Publikumswerbung unabhängig vom Wahrheitsgehalt
"Ultraschall ist wie Röntgen verboten"Sonographie ist erlaubt (keine ionisierende Strahlung) — nur Röntgen/Szintigrafie sind verboten
Prüfertipps — wie du in der mündlichen Prüfung punktest
Rechtsgrundlage zuerst nennen
Antworte nicht nur "das darf ich nicht", sondern nenne die Rechtsgrundlage ("§ 24 IfSG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1"). Das zeigt Systemverständnis statt Auswendiglernen.
Bei Unsicherheit: Grundprinzip nennen
Weißt du die exakte Paragraphennummer nicht, nenne das dahinterstehende Prinzip ("das fällt in den Bereich der vorbehaltenen Tätigkeiten, ich müsste an einen Facharzt/eine Hebamme verweisen").
Patientensicherheit vor Paragraphenwissen
Prüfer bewerten in Fallfragen zuerst, ob du die Gefahr erkennst und richtig reagierst (z.B. Notruf, Überweisung) — die exakte Zitierweise ist zweitrangig.
Grenzen offen benennen
Sag ehrlich "das würde ich nicht selbst behandeln, sondern überweisen" — das ist immer die sicherere und meist auch richtige Antwort als vorgetäuschte Kompetenz.
Fallbeispiele — durchgerechnet
Fall 1 — Der fiebernde Patient mit Hautausschlag. Ein 6-jähriges Kind wird von den Eltern mit Fieber, Husten und einem makulopapulösen Exanthem vorgestellt. Der HP hat den klinischen Verdacht auf Masern.

Lösung: (1) Behandlungsverbot nach § 24 IfSG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 IfSG — Masern sind namentlich meldepflichtig, das Verbot gilt bereits beim Verdacht. (2) Meldepflicht nach § 8 IfSG: Der HP muss unverzüglich (binnen 24 Std.) namentlich an das zuständige Gesundheitsamt melden (§ 9 IfSG regelt den Inhalt der Meldung). (3) Der HP muss die Familie an einen Arzt verweisen. (4) Zusätzlich: Als Kind einer Kita/Schule greift ggf. § 34 IfSG (Besuchsverbot der Einrichtung, Meldung durch die Einrichtungsleitung).
Fall 2 — Vorzeitige Wehen in der Praxis. Eine schwangere Patientin, die der HP seit Wochen wegen Schwangerschaftsübelkeit begleitet, bekommt während eines Praxistermins plötzlich starke, regelmäßige Wehen — der errechnete Geburtstermin ist noch 3 Wochen entfernt, keine Hebamme/kein Arzt in erreichbarer Nähe.

Lösung: Grundsätzlich ist Geburtshilfe dem HP nach § 4 HebG untersagt (vorbehaltene Tätigkeit). Hier liegt aber ein Notfall vor — die gesetzliche Ausnahme greift. Der HP muss unverzüglich den Notruf 112 verständigen und bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes die notwendige Nothilfe leisten (§ 323c StGB, Garantenpflicht aus Behandlungsübernahme) — mehr als das im Moment medizinisch Zwingende sollte er aber nicht eigenständig unternehmen, sobald fachkundige Hilfe eintrifft.
Fall 3 — Akteneinsicht nach vermutetem Behandlungsfehler. Ein ehemaliger Patient verlangt schriftlich vollständige Einsicht in seine bei einem HP geführte Akte, weil er einen Behandlungsfehler vermutet und rechtliche Schritte prüft.

Lösung: Nach § 630g BGB hat der Patient grundsätzlich ein Recht auf vollständige und unverzügliche Akteneinsicht — auch wenn der HP eine Auseinandersetzung befürchtet. Eine Verweigerung ist nur bei erheblichen therapeutischen Gründen oder zum Schutz Dritter zulässig — die Befürchtung eines Haftungsprozesses zählt nicht dazu! Verweigert der HP die Einsicht zu Unrecht, wirkt sich das im späteren Prozess zu seinen Lasten aus (Indizwirkung).
Fall 4 — Bewusstloser Ehepartner in der Notaufnahme. Die Ehefrau eines Patienten, der nach einem Sturz bewusstlos in die Klinik eingeliefert wurde, möchte in seinem Namen in eine dringend notwendige Operation einwilligen. Es liegt keine Vorsorgevollmacht vor.

Lösung: Seit 2023 greift das Ehegattennotvertretungsrecht (§ 1358 BGB) — die Ehefrau kann ihn für bis zu 6 Monate in Gesundheitsangelegenheiten vertreten, sofern kein Widerspruch im Vorsorgeregister hinterlegt ist und die Ehegatten nicht dauerhaft getrennt leben. Wären die beiden nicht verheiratet (nur langjährige Lebenspartner), gäbe es kein automatisches Vertretungsrecht — dann müsste im Eilfall ggf. eine Eilbetreuung durch das Betreuungsgericht bestellt werden, bzw. bei Lebensgefahr würde nach mutmaßlicher Einwilligung (§ 630d Abs. 1 S. 4 BGB) verfahren.
Fall 5 — Werbung mit "garantierter Heilung". Ein HP möchte auf seiner Praxis-Website mit dem Satz werben: "Bei uns werden Sie garantiert schmerzfrei — 100 % Erfolgsquote bei chronischen Rückenschmerzen."

Lösung: Unzulässig nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG (Verbot von Erfolgsversprechen in der Publikumswerbung) und zusätzlich irreführend nach § 3 HWG, da eine "100 %-Erfolgsquote" bei chronischen Schmerzen medizinisch nicht seriös belegbar ist. Zulässig wäre eine sachliche Beschreibung des Behandlungsangebots und der eigenen Erfahrung/Qualifikation, ohne Erfolgsgarantie.
Letzter Merksatz vor der Prüfung
"Erlaubnis, Grenzen, Meldung, Schweigen, Haften" — die fünf großen Themenblöcke der Gesetzeskunde in einem Merksatz: Erlaubnis (HeilprG/DVO — wer darf überhaupt), Grenzen (ZHG/HebG/IfSG-Verbote — was darf ich nicht), Meldung (IfSG §§6-9 — wem muss ich was sagen), Schweigen (StGB/DSGVO — was darf ich nicht weitersagen), Haften (BGB/Deliktsrecht — was passiert, wenn etwas schiefgeht).